Was der Winterdienst umfasst
Wir sorgen dafür, dass die vereinbarten Flächen in der Saison täglich von 6 bis 22 Uhr von Schnee gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Auf den Gehsteigen entspricht das der Räum- und Streupflicht nach § 93 Abs. 1 StVO. Dazu gehören:
- Räumen von Gehsteigen und Gehwegen entlang der Liegenschaft, auch von Schnee, den der Schneepflug der Straßenverwaltung auf den geräumten Gehsteig schiebt
- Räumen und Streuen von Hauszugängen, Stiegen im Freien, Einfahrten, Höfen und Parkplätzen nach Vereinbarung
- Streuen bei Glätte, in der Regel mit Splitt von 2 bis 8 mm Körnung, wie ihn die Wiener Winterdienst-Verordnung erlaubt
- wiederholtes Räumen und Streuen, solange es schneit oder Glätte entsteht
- Einkehren des Splitts, wenn es im Leistungsverzeichnis vereinbart ist
- Beobachten der Wetterwarnungen, damit die Räumrunde rechtzeitig beginnt
- Einsatzprotokoll für jedes Haus
| Gehört zum Winterdienst | Gehört nicht dazu |
|---|---|
| Räumen und Streuen der vereinbarten Flächen von 6 bis 22 Uhr | Entfernen von Schneewächten und Eis auf Dächern (§ 93 Abs. 2 StVO) |
| Einsatzprotokoll mit Foto | Abtransport von Schnee mit Lastwagen |
| Einkehren des Splitts, wenn vereinbart | Flächen, die zugeparkt oder versperrt sind |
| Beobachten der Wetterwarnungen | Flächen, die nicht im Vertrag stehen |
Eiszapfen und Schneewächten an der Dachkante melden wir der Hausverwaltung oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer. Das Entfernen vom Dach braucht Absturzsicherung und gehört nicht zu unserer Leistung.
Welche Flächen die Räumpflicht umfasst
Die Pflicht nach § 93 Abs. 1 StVO gilt im Ortsgebiet für Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die nicht mehr als 3 m von der Liegenschaft entfernt sind, und zwar entlang der ganzen Liegenschaft. Liegt die hausseitige Kante des Gehsteigs innerhalb dieser 3 m, ist der Gehsteig in seiner ganzen Breite zu betreuen (OGH RS0133960). Gibt es keinen Gehsteig, ist der Straßenrand in 1 m Breite zu säubern und zu bestreuen. Höfe und Wege innerhalb einer Wohnanlage fallen nicht unter § 93 StVO (OGH RS0124736); dort gilt, was im Vertrag steht.
In Wien regelt zusätzlich die Gehsteigverordnung die Breite: Gehsteige bis 1,50 m sind ganz zu räumen. Bei breiteren genügen zwei Drittel der Breite, mindestens aber 1,50 m in einem durchgehenden Streifen. An Kreuzungen, Schutzwegen und Haltestellen gilt die volle Breite. Stiegenanlagen sind bis 1,50 m Breite zu betreuen. Den genauen Umfang halten wir im Vertrag mit Plan oder Foto fest. Ausführlich im Artikel Räum- und Streupflicht in Wien.
Wer die Pflicht trägt
Wer die Pflichten nach § 93 Abs. 1 bis 3 StVO durch Vertrag übernimmt, tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers (§ 93 Abs. 5 StVO), nach der Rechtsprechung auch zivilrechtlich (OGH RS0023328). Auch eine teilweise Übertragung ist möglich (OGH RS0121975). Ein Unternehmen, das die Pflicht übernimmt, haftet schon bei leichter Fahrlässigkeit (OGH RS0030023). Gegenüber Mieterinnen und Mietern bleibt die Räum- und Streupflicht außerdem eine Pflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag (OGH RS0021318).
Die vertragliche Übernahme der Räum- und Streupflicht bieten wir an, sobald unsere Betriebshaftpflicht dafür bestätigt ist. Bis dahin räumen und streuen wir im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers, und die Pflicht nach § 93 StVO bleibt bei ihr oder ihm.
Die Stadt Wien empfiehlt, in Winterdienstverträgen ausdrücklich zu regeln, welche Pflichten aus § 93 StVO, der Gehsteigverordnung und der Winterdienst-Verordnung samt Einkehrpflicht übernommen werden, und widersprechende Geschäftsbedingungen auszuschließen. Welche Folgen ein Glätteunfall hat, erklärt der Artikel Glätteunfall: wer haftet.
Das Einsatzprotokoll
Für jedes Haus und jeden Einsatz halten wir fest: Datum und Uhrzeit, Wetterlage, was gemacht wurde (geräumt, gestreut, eingekehrt, kontrolliert) und ein Foto der Fläche. Nach einem Sturz zeigt dieses Protokoll, wann und wie geräumt und gestreut wurde. Ob das ausreichend war, beurteilt im Streitfall das Gericht nach Verkehrsbedürfnis und Zumutbarkeit (OGH RS0023277). Auf Anfrage bekommen Hausverwaltung oder Eigentümer das Protokoll ihres Hauses.
Wie oft geräumt und gestreut werden muss
Die Rechtsprechung verlangt, was nach den Verkehrsbedürfnissen nötig und für den Streupflichtigen zumutbar ist (OGH RS0023277). Streuen, das die Glätte nur für wenige Minuten beseitigt, ist nicht geschuldet (RS0023453). Auf viel begangenen Wegen innerhalb einer Wohnanlage kann bei konkret vorhergesagtem Glatteis eine vorsorgliche Streupflicht bestehen (OGH 2 Ob 116/20b). Auf öffentlichen Gehsteigen in Wien ist vorbeugendes Streuen dagegen verboten (§ 3 Abs. 1 Winterdienst-Verordnung 2003). Eine feste Zahl an Durchgängen pro Tag schreibt das Gesetz nicht vor. Die MA 48 empfiehlt Umlaufzeiten von höchstens vier Stunden.
Wie viele Einsätze ein Wiener Winter bringt
Wir haben die Tagesdaten von GeoSphere Austria für elf Winter ausgewertet. An der Station Wien Hohe Warte gab es von 2015/16 bis 2025/26 im Mittel 7,9 Tage mit mindestens 1 cm Neuschnee und 14,5 Tage mit Niederschlag bei Frost, zusammen 22,4 Einsatztage. Der ruhigste Winter hatte 10, der strengste 36. In Berndorf auf 337 m, einer höher gelegenen Station südlich von Wien, waren es im Mittel 31,8. Zwischen 16. und 30. April gab es an der Hohen Warte in diesen elf Jahren keinen Tag mit mindestens 1 cm Neuschnee, in Berndorf 3. Die ganze Auswertung mit Tabelle und Daten zum Herunterladen: Räum- und Streutage in Wien.
Streusalz und Splitt
Salz ist in Wien nicht generell verboten. Auf Gehsteigen und Gehwegen darf es aber im Umkreis von 10 m um unversiegelte Flächen wie Wiesen und Baumscheiben nicht verwendet werden, und vorbeugendes Streuen ist verboten (§§ 3 und 4 Winterdienst-Verordnung 2003). Bundesweit sind beim Salzstreuen Baumscheiben und Grünflächen auszunehmen (§ 93 Abs. 3 StVO). Wir streuen deshalb in der Regel Splitt. Mehr im Artikel Streusalz und Splitt in Wien.
Winterdienst im Wiener Umland
§ 93 StVO gilt in Niederösterreich wie in Wien im Ortsgebiet zwischen Ortstafel und Ortsende. Gemeinden können die Zeiten einschränken und die Pflicht auf bestimmte Straßenteile beschränken (§ 93 Abs. 4 und § 94d Z 18 StVO). In Gemeinden des niederösterreichischen Feinstaub-Sanierungsgebiets, etwa Brunn am Gebirge, Vösendorf oder Klosterneuburg, gelten eigene Vorgaben für Splitt. Im Umland übernehmen wir den Winterdienst nach Vereinbarung, vor allem dort, wo mehrere Häuser nahe beieinander liegen. Fragen Sie nach, ob wir Ihre Straße betreuen können.
Kosten
Der Winterdienst kostet einen festen Betrag pro Saison. Er richtet sich nach den Laufmetern Gehsteig und nach weiteren Flächen wie Zugängen, Stiegen oder Einfahrten und gilt unabhängig davon, wie viel es schneit. Marktpreise anderer Wiener Anbieter mit Quellen stehen im Artikel Was kostet Winterdienst in Wien?.
Ablauf und Fristen
Nach Ihrer Anfrage sehen wir uns die Flächen an und messen die Laufmeter. Sie bekommen ein schriftliches Angebot mit Plan oder Foto der Flächen. Damit ein Haus ab 1. November in der Räumroute ist, sollte der Vertrag bis 25. Oktober unterschrieben sein. Spätere Verträge beginnen, sobald in der Route Platz ist. Der Vertrag gilt für eine Saison.