Welche Streumittel in Wien erlaubt sind, regelt die Wiener Winterdienst-Verordnung 2003 (ABl. 2003/48, geändert ABl. 2011/23). Sie gilt für öffentliche Verkehrsflächen. Salz ist auf Gehsteigen und Gehwegen nur im Umkreis von 10 m um unversiegelte Flächen verboten, außerhalb dieser Zone ist es erlaubt. Verboten sind außerdem das vorbeugende Streuen und stickstoffhaltige Auftaumittel. Splitt muss 2 bis 8 mm Korngröße haben und wieder eingekehrt werden. Verstöße werden mit Geldstrafe bis 700 Euro bestraft.
Salz: die 10-m-Regel
„dürfen im Abstand von zehn Metern zu unversiegelten Bodenflächen keine Auftaumittel verwendet werden, die als Wirkstoff natrium- oder halogenidhaltige Substanzen enthalten“
Gemeint ist nicht nur übliches Streusalz (Natriumchlorid), sondern auch Calciumchlorid, Magnesiumchlorid und Natriumacetat. Die Verordnung zählt sie als natrium- oder halogenidhaltige Mittel auf (§ 2 Abs. 1 lit. a). Unversiegelte Flächen sind etwa Baumscheiben, Wiesen und Beete. Außerhalb dieser Schutzzonen ist Salz erlaubt; so schreibt es auch die Stadt Wien.
Nach § 4 Abs. 2 gilt das 10-m-Verbot nicht auf Brücken, in Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel, auf Rampen für Behindertenfahrzeuge und auf Stiegenanlagen. Es gilt auch nicht, wenn bauliche Maßnahmen sicherstellen, dass das Mittel weder durch Versickern noch durch Aufwirbeln in unversiegelte Flächen gelangt (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Bei extremem Glatteis kann der Magistrat das Verbot durch Kundmachung für höchstens drei Tage außer Kraft setzen (§ 7). Auf Antrag sind befristete Ausnahmen möglich, etwa für steile Flächen (§ 6 Abs. 1 und 2).
Was in Wien unabhängig vom Abstand verboten ist
- Vorbeugendes Streuen mit Salz, stickstoffhaltigen Auftaumitteln und Splitt (§ 3 Abs. 1). Ausgenommen ist nur vorbeugendes Feuchtsalz auf Flächen für den Fahrzeugverkehr nach § 5 Abs. 2, nicht auf Gehsteigen.
- Stickstoffhaltige Auftaumittel überhaupt (§ 3 Abs. 2).
- Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt als Streumittel (§ 3 Abs. 3).
- Salzhaltigen Schnee auf Wiesen, Baumscheiben oder andere unversiegelte Flächen zu schieben (§ 8 Abs. 1).
Die Verordnung gilt nur für öffentliche Verkehrsflächen (§ 1 Abs. 1). Auf Innenwege und Höfe einer Wohnanlage ist sie nicht anzuwenden (OGH 2 Ob 116/20b).
Splitt: Korngröße und Einsatz
Splitt muss eine Korngröße von 2 bis 8 mm haben und kantig, staubarm, trocken und gewaschen sein (§ 3 Abs. 4). Streumittel sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verwenden, und vor dem Streuen ist so weit wie möglich zu räumen (§ 1 Abs. 2 und 3).
Splitt einkehren: wann und wer
Splitt ist einzukehren, sobald er für die Sicherheit des Verkehrs nicht mehr nötig ist (§ 8 Abs. 2). Einen festen Stichtag im Frühjahr gibt es nicht. Die Stadt verständigt auch niemanden, wann einzukehren ist; das müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer selbst beurteilen. Die Stadt Wien rät, nicht bis zum Frühling zu warten.
Auf Gehsteigen trifft die Pflicht den Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft, und sie erstreckt sich auf angrenzende unversiegelte Flächen. Den Splitt auf die Fahrbahn zu kehren ist unzulässig (§ 8 Abs. 2); auch Kehrschmutz darf nicht ins Rinnsal (§ 3 Abs. 2 Gehsteigverordnung). Wird nicht eingekehrt, kann der Magistrat auf Kosten des Verpflichteten reinigen lassen (§ 8 Abs. 3).
Strafen und Verantwortung
Verstöße gegen die Winterdienst-Verordnung sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis 700 Euro (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung). Ist das Streuen oder das Einkehren zur Gänze vertraglich an eine Firma übertragen, ist nur diese verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich; bei teilweiser Übertragung bleibt es beim Eigentümer (§ 10 Abs. 2). Den Vertrag muss man der Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 10 Abs. 3).
Was bundesweit gilt
§ 93 Abs. 3 StVO gilt in ganz Österreich: Bei Streuung mit Salz sind Baumscheiben und Grünflächen jedenfalls auszunehmen. Beim Räumen und Streuen dürfen Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt werden.
In Wien verbietet zusätzlich das Baumschutzgesetz, Bäume durch chemische Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen (§ 3 Abs. 1 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz). Streusalz im Wurzelbereich kann Bäume auf diese Weise schädigen.
Niederösterreich und Wiener Umland
Eine landesweite Regel zu Auftausalz haben wir im niederösterreichischen Landesrecht nicht gefunden (Stand September 2026). Es gilt § 93 Abs. 3 StVO: Baumscheiben und Grünflächen sind beim Salzstreuen auszunehmen.
Für Splitt gilt in den Gemeinden des Feinstaub-Sanierungsgebiets eine eigene Regel: Er darf im Regelfall nur 2 bis 8 mm Körnung haben, und Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt sind verboten (§ 3 Abs. 1 NÖ PM10-Verordnung). Wer streuen musste, muss den Splitt wieder entfernen, sobald er nicht mehr nötig ist (§ 3 Abs. 2).
Zum Sanierungsgebiet „Wiener Umland“ gehören unter anderem im Bezirk Mödling Achau, Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Laxenburg, Münchendorf, Vösendorf und Wiener Neudorf, außerdem Klosterneuburg, Schwechat sowie Gemeinden der Bezirke Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg (§ 1 Abs. 1 lit. f). Mödling selbst, Perchtoldsdorf und Kaltenleutgeben stehen nicht in der Liste.
Gemeinden können für ihre Straßen außerdem eigene Verordnungen nach § 93 Abs. 4 StVO erlassen (§ 94d Z 18 StVO). Außerhalb des Sanierungsgebiets und im Zweifel fragen Sie beim Gemeindeamt nach.
Kaliumcarbonat: mit Vorbehalt
Die Winterdienst-Verordnung nennt Kaliumcarbonat in § 2 Abs. 1 lit. c als eigene Gruppe von Auftaumitteln. Das 10-m-Verbot des § 4 Abs. 1 betrifft nach seinem Wortlaut nur natrium- oder halogenidhaltige Mittel. Eine Bestätigung der Behörde, dass Kaliumcarbonat innerhalb der 10-m-Zone erlaubt ist, haben wir aber nicht gefunden. Wer es dort einsetzen will, sollte das vorher mit der Stadt Wien klären.
Verbreitete Aussagen, die nicht stimmen
| Aussage | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| „Salz ist in Wien verboten.“ | Verboten nur im Umkreis von 10 m um unversiegelte Flächen und vorbeugend auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit Ausnahmen für Brücken, Haltestellenbereiche öffentlicher Verkehrsmittel, Rampen für Behindertenfahrzeuge und Stiegenanlagen | § 4 und § 3 Abs. 1 Winterdienst-Verordnung |
| „Splitt muss bis 31. März weg sein.“ | Kein Stichtag; einkehren, sobald er nicht mehr nötig ist | § 8 Abs. 2 Winterdienst-Verordnung |
| „Auf Gehsteigen ist nur Splitt 2 bis 4 mm erlaubt.“ | Erlaubt sind 2 bis 8 mm; 2 bis 4 mm ist die Körnung, die die Stadt Wien nach eigener Angabe auf Gehsteigen verwendet | § 3 Abs. 4 Winterdienst-Verordnung; Stadt Wien, Streumitteleinsatz |
| „In Niederösterreich ist Salz verboten.“ | Keine landesweite Regel gefunden; bundesweit sind Baumscheiben und Grünflächen auszunehmen, Gemeinden können eigene Regeln haben | § 93 Abs. 3 und 4 StVO |
Was HSG dabei übernimmt
HSG streut im Winterdienst in der Regel mit Splitt. Jeder Einsatz steht im Protokoll mit Uhrzeit, Foto, Wetter und Maßnahme. Ob Zwischenkehrungen und die Endkehrung dazugehören, steht im Leistungsverzeichnis des schriftlichen Angebots. Mehr auf der Seite Winterdienst Wien.