Wer die Räum- und Streupflicht nach § 93 Abs. 1 StVO verletzt, riskiert zweierlei: Schadenersatz an die gestürzte Person und eine Verwaltungsstrafe. Zivilrechtlich ist § 93 Abs. 1 StVO ein Schutzgesetz (OGH RS0027561), und Anrainer wie beauftragte Firmen haften schon bei leichter Fahrlässigkeit (RS0030023). Die Verwaltungsstrafe für das Nichträumen beträgt bis 72 Euro (§ 99 Abs. 4 lit. h StVO). Für Verstöße gegen die Wiener Winterdienst-Verordnung, etwa bei verbotenem Salz oder nicht eingekehrtem Splitt, gilt ein eigener Strafrahmen bis 700 Euro.

Wer nach einem Sturz haftet

Schutzgesetz und Beweislast

Wer ein Gesetz übertritt, das Schäden vorbeugen soll, haftet für den dadurch entstandenen Nachteil (§ 1311 ABGB). § 93 Abs. 1 StVO ist ein solches Schutzgesetz. Das hat Folgen für die Beweislast: Wer es verletzt hat, muss beweisen, dass der Schaden auch ohne die Übertretung eingetreten wäre (OGH RS0027561). Deshalb zählt im Streitfall jede Aufzeichnung darüber, wann geräumt und gestreut wurde.

„Die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar“

OGH RS0027561

Leichte oder grobe Fahrlässigkeit

Für Wege gibt es eine Sonderregel: Der Halter eines Weges haftet für dessen mangelhaften Zustand nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 1319a Abs. 1 ABGB), seine Leute ebenso (Abs. 3). Anrainer im Sinn des § 93 StVO und die Unternehmen, die nach § 93 Abs. 5 an ihre Stelle treten, sind aber keine Wegehalter. Sie haften bei Verletzung der Pflichten nach § 93 schon für leichte Fahrlässigkeit (OGH RS0030023).

Beide Haftungen bestehen nebeneinander, und beide können vertraglich auf Dritte übertragen werden (OGH 8 Ob 122/22g). Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, kann die geschädigte Person wählen, worauf sie ihren Anspruch stützt (RS0030083).

WerGrundlageHaftung
Eigentümer als Anrainer§ 93 StVO mit § 1311 ABGBab leichter Fahrlässigkeit (RS0030023)
Firma, die die Pflicht nach § 93 Abs. 5 übernommen hat§ 93 StVO mit § 1311 ABGBab leichter Fahrlässigkeit (RS0030023)
Wegehalter, etwa für Innenwege einer Wohnanlage§ 1319a ABGBnur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Vermieter gegenüber Mieterinnen und MieternMietvertrag, § 1096 ABGBals Vertragspflicht (RS0021318)

Für Gehwege innerhalb einer Wohnanlage gilt § 93 StVO nicht (OGH RS0124736); dort kommt die Haftung der Eigentümergemeinschaft als Wegehalter in Betracht. Gegenüber Mieterinnen und Mietern ist das Räumen und Streuen dort zusätzlich eine Vertragspflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag (OGH RS0021318). So lag auch der Fall 2 Ob 116/20b: Ein Mieter war auf einer Gehfläche einer Wiener Wohnhausanlage gestürzt und klagte den Vermieter.

Was die Übertragung an eine Firma bewirkt

Übernimmt eine Firma die Pflichten durch Vertrag, tritt sie an die Stelle des Eigentümers (§ 93 Abs. 5 StVO), und zwar in jeder, besonders auch in zivilrechtlicher Hinsicht (OGH RS0023328). Der Eigentümer ist frei, wenn er die Pflichten einem Dritten übertragen hat und dessen Untüchtigkeit nicht erwiesen ist (RS0023340). Verlangt wird, dass er entweder einen geeigneten Dritten beauftragt oder selbst in der Lage ist, die Pflichten zu erfüllen (RS0030214).

Die Aussage, mit dem Vertrag sei der Eigentümer jede Haftung los, ist trotzdem zu pauschal:

  • Ist die Untüchtigkeit der beauftragten Firma erwiesen, hilft die Übertragung dem Eigentümer nach RS0023340 nicht.
  • Gegenüber Mieterinnen und Mietern bleibt die Räum- und Streupflicht eine Vertragspflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag (RS0021318). In der Entscheidung 2 Ob 116/20b richtete sich die Klage aus dem Mietverhältnis gegen den Vermieter; die Winterdienstfirma war nur Nebenintervenientin. Einen eigenen Rechtssatz des OGH dazu, ob der Vermieter gegenüber Mietern allgemein für Fehler der Firma einstehen muss, haben wir nicht gefunden.
  • Für die Pflichten aus der Wiener Winterdienst-Verordnung wird der Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich nur bei vollständiger Übertragung frei (§ 10 Abs. 2, siehe unten).

Wie weit die Streupflicht reicht

Die Gerichte beurteilen die Streupflicht objektiv. Ihre Grenze liegt einerseits bei den Verkehrsbedürfnissen, andererseits bei der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (OGH RS0023277). Die Pflicht darf nicht überspannt werden (RS0023298). Streuen ist nicht geschuldet, wenn es die Glätte nur für wenige Minuten beseitigt und nur durch unzumutbar häufiges Wiederholen wirken würde (RS0023453).

Vorsorglich streuen bei Glatteiswarnung

In einer Wohnanlage mit beauftragter Winterdienstfirma hielt der OGH Streuen „rund um die Uhr“ für regelmäßig unzumutbar. Ist Glatteis aber konkret vorhersehbar, etwa nach einer Wetterwarnung, kann für viel begangene Wege eine vorsorgliche Streupflicht bestehen (OGH 2 Ob 116/20b). Die Entscheidung betraf Wege innerhalb einer Wohnanlage. Für Wien ist zugleich zu beachten, dass die Winterdienst-Verordnung auf öffentlichen Verkehrsflächen das vorbeugende Streuen mit Salz und Splitt verbietet (§ 3 Abs. 1). Auf Wege innerhalb einer Wohnanlage ist die Verordnung nach ihrem § 1 Abs. 1 aber nicht anzuwenden, wie der OGH in derselben Entscheidung festhielt (Rz 8). Einzelheiten im Artikel Streusalz und Splitt in Wien.

Eiskruste vor 22 Uhr

Die Pflicht gilt von 6 bis 22 Uhr (§ 93 Abs. 1 StVO). Eine Eiskruste, die vor 22 Uhr nicht beseitigt wurde, kann aber auch einen Schadenersatzanspruch für einen Sturz außerhalb dieser Zeit begründen (OGH RS0076235).

Welche Strafen drohen

VerstoßFolgeFundstelle
nicht für Säuberung oder Bestreuung nach § 93 gesorgtGeldstrafe bis 72 Euro, ersatzweise bis 48 Stunden Freiheitsstrafe§ 99 Abs. 4 lit. h StVO
Verstoß gegen die Wiener Winterdienst-Verordnung, etwa Salz in der 10-m-ZoneGeldstrafe bis 700 Euro§ 10 Abs. 1 Winterdienst-Verordnung mit § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung
Splitt nicht eingekehrtMagistrat kann auf Kosten des Verpflichteten reinigen lassen§ 8 Abs. 3 Winterdienst-Verordnung

§ 99 Abs. 4 StVO gilt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026, in Kraft seit 30. Juli 2026. Für Dachlawinen (§ 93 Abs. 2) und die Schneeablagerung auf der Straße (§ 93 Abs. 6) nennen wir keinen Betrag, weil der Wortlaut des § 99 dazu nicht eindeutig ist.

Der Mythos von 726 Euro

Häufig liest man, bei Verstoß gegen die Räumpflicht drohten bis 726 Euro. Das passt nicht zur Räumpflicht. Die 726 Euro sind der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO. Dessen lit. a betrifft Lenker, Fußgänger, Reiter und Viehtreiber, die übrigen Buchstaben betreffen andere, genau bezeichnete Verstöße. Für Anrainer, die nicht für Säuberung oder Bestreuung sorgen, gilt die eigene Bestimmung des § 99 Abs. 4 lit. h mit bis 72 Euro.

Wer bestraft wird, wenn eine Firma beauftragt ist

Ist das Streuen oder das Einkehren zur Gänze vertraglich an eine Firma übertragen, ist nach § 10 Abs. 2 der Wiener Winterdienst-Verordnung nur diese Firma verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei nur teilweiser Übertragung bleibt die Verantwortung beim Eigentümer. Den Vertrag muss man der Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 10 Abs. 3). Nach der Stadt Wien geht mit der vollständigen Übertragung des Winterdienstes die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf den Vertragspartner über, auch für dessen Subunternehmer.

Was HSG dabei übernimmt

HSG räumt und streut im Auftrag, in der Saison vom 1. November bis 15. April von 6 bis 22 Uhr. Für jedes Haus führen wir ein Einsatzprotokoll mit Uhrzeit, Foto, Wetter und Maßnahme; es zeigt im Streitfall, wann geräumt und gestreut wurde. Die vertragliche Übernahme der Pflichten nach § 93 Abs. 5 StVO bieten wir nach Bestätigung unserer Versicherung an. Bis dahin bleibt die Pflicht bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer. Leistungen und Vertrag beschreibt die Seite Winterdienst Wien.