Die Räum- und Streupflicht trifft in Wien, wie in jedem Ortsgebiet in Österreich, die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft. Mieterinnen und Mieter trifft sie nur, wenn sie sie durch Vertrag übernommen haben (§ 93 Abs. 5 StVO). Für Gehsteige ist die Stadt nur dort zuständig, wo sie selbst Eigentümerin ist oder der Gehsteig mehr als 3 m von der Grundgrenze entfernt liegt. Die Pflicht gilt für Gehsteige, Gehwege und die Stiegen in ihrem Zug, die höchstens 3 m von der Liegenschaft entfernt sind, entlang der ganzen Liegenschaft und täglich von 6 bis 22 Uhr (§ 93 Abs. 1 StVO). In Wien legt die Gehsteigverordnung zusätzlich fest, wie breit zu räumen ist.

„in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind“

§ 93 Abs. 1 StVO 1960

Wer zum Räumen verpflichtet ist

Verpflichtet sind die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet. Ausgenommen sind nur Eigentümer unverbauter, land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften (§ 93 Abs. 1 Satz 1 StVO). Dieselbe Pflicht trifft die Eigentümer von Verkaufshütten (§ 93 Abs. 1 Satz 3).

Die Pflicht lässt sich übertragen. Wer sie durch Vertrag übernimmt, tritt an die Stelle des Eigentümers (§ 93 Abs. 5 StVO), und zwar auch zivilrechtlich (OGH RS0023328). Auch eine nur teilweise Übertragung ist möglich (OGH RS0121975). Was das für Haftung und Strafen bedeutet, steht im Artikel Glätteunfall vor dem Haus: Wer haftet?.

Mieterinnen, Mieter und Vermieter

§ 93 StVO richtet sich an die Eigentümer, nicht an die Mieter. Mieterinnen und Mieter trifft die Pflicht nach der StVO nur, wenn sie sie durch Vertrag übernommen haben (§ 93 Abs. 5). Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist die Räum- und Streupflicht außerdem eine Vertragspflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag (§ 1096 ABGB, OGH RS0021318).

Welche Flächen dazugehören

LageWas zu räumen und zu streuen istFundstelle
Gehsteig oder Gehweg höchstens 3 m von der Grundgrenzeentlang der ganzen Liegenschaft, samt Stiegen im Zug des Gehsteigs; Breite in Wien nach Gehsteigverordnung§ 93 Abs. 1 StVO, OGH RS0133960
Gehsteig schmäler als 1 mnur der Gehsteig, keine Fläche darüber hinausOGH RS0134328
kein Gehsteig vorhandenStraßenrand in 1 m Breite§ 93 Abs. 1 Satz 2 StVO
Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteig1 m breiter Streifen entlang der Häuserfronten§ 93 Abs. 1a StVO
Begegnungszoneder gehsteigartige Bereich an der Häuserfront, auch wenn er niveaugleich istStadt Wien, Winterdiensttipps
Gehsteig mehr als 3 m von der Grundgrenzekeine Anrainerpflicht; in Wien betreuen ihn Firmen im Auftrag der MA 48§ 93 Abs. 1 StVO, Stadt Wien

Die 3-m-Regel

Gemessen wird von der rechtlichen Eigentumsgrenze, nicht von Zaun oder Hecke (OGH RS0075584). Liegt die der Liegenschaft zugewandte Kante des Gehsteigs höchstens 3 m von dieser Grenze entfernt, ist der Gehsteig in seiner ganzen Breite zu betreuen, auch wenn er breiter als 3 m ist (OGH RS0133960, 2 Ob 35/22v). Ist ein Gehsteig schmäler als 1 m, muss der Anrainer trotzdem keine Fläche über den Gehsteig hinaus räumen (OGH RS0134328).

Wiener Gehsteigverordnung: wie breit geräumt wird

In Wien regelt die Verordnung des Magistrats über die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen (ABl. 2012/12) die Breite:

  • Gehsteige bis 1,50 m Breite sind ganz zu räumen und zu streuen. Breitere nur zu zwei Dritteln, mindestens aber 1,50 m durchgehend (§ 1 Abs. 1).
  • Der übrige Streifen darf zur Schneeablage dienen, nicht aber vor Haus- und Grundstückseinfahrten (§ 1 Abs. 1).
  • An Kreuzungen, Schutzwegen, Haltestellen und neben Behindertenparkplätzen ist die volle Breite zu betreuen, und dort darf kein Schnee auf der Fahrbahn gelagert werden (§ 1 Abs. 2).
  • Taktile Blindenleitsysteme müssen im geräumten Streifen liegen (§ 1 Abs. 1).
  • Liegt ein Gehweg zwischen zwei Liegenschaften, räumt jede Seite die Hälfte, gemessen von der Wegmitte, und zusätzlich die Zugänge zu den Eingängen (§ 1 Abs. 1).
  • Stiegenanlagen sind bis 1,50 m Breite zu räumen und zu streuen, bei breiteren Stiegen entlang des Geländers (§ 2 Abs. 1).

Höfe und Innenwege von Wohnanlagen

Hofflächen, Innenwege in Wohnanlagen und öffentliche Durchgänge auf Privatgrund räumen die Grundeigentümer, nicht die Stadt. Auf Gehwege innerhalb einer Wohnanlage ist § 93 StVO allerdings nicht anzuwenden (OGH RS0124736). Dort kommt die Haftung der Eigentümergemeinschaft als Wegehalter nach § 1319a ABGB in Betracht, die nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit greift. Gegenüber Mieterinnen und Mietern ist das Räumen und Streuen aber zusätzlich eine Vertragspflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag (§ 1096 ABGB, OGH RS0021318).

Zeitfenster und Verunreinigungen

Die Flächen müssen täglich von 6 bis 22 Uhr gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sein, auch an Sonn- und Feiertagen (§ 93 Abs. 1 StVO). Eine Eiskruste, die vor 22 Uhr nicht beseitigt wurde, kann auch einen Schadenersatzanspruch für einen Sturz außerhalb dieser Zeit begründen (OGH RS0076235).

Wie oft innerhalb dieser 16 Stunden nachgeräumt werden muss, sagt das Gesetz nicht. Die MA 48 empfiehlt Umlaufzeiten von höchstens vier Stunden; das ist eine Empfehlung, keine Rechtspflicht. Die Gerichte stellen auf die Verkehrsbedürfnisse und die Zumutbarkeit im Einzelfall ab (OGH RS0023277).

Die Pflicht gilt nicht nur für Schnee. § 93 Abs. 1 StVO verlangt, dass die Flächen „von Schnee und Verunreinigungen“ gesäubert sind, und das ganzjährig.

Dachlawinen und Eiszapfen

Eigentümer von Gebäuden an der Straße müssen außerdem dafür sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern entfernt werden (§ 93 Abs. 2 StVO). Welche Sicherung genügt, etwa Warnstangen, beurteilt der OGH nach den Umständen des Einzelfalls: Witterung, Bauart des Gebäudes und besonders des Daches, örtliche Lage (RS0023407). Beim Räumen und beim Abschlagen von Eis dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls ist abzuschranken (§ 93 Abs. 3).

Auch diese Pflicht kann per Vertrag übergehen, weil § 93 Abs. 5 die Absätze 1 bis 3 erfasst. Soll die Winterdienstfirma das Dach übernehmen, muss das aber ausdrücklich im Vertrag stehen.

Was die MA 48 räumt und was nicht

Die MA 48 ist für den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen in Wien zuständig; Autobahnen und Schnellstraßen betreut die ASFINAG. Gehsteige, Gehwege und Stiegen mit Anrainerpflicht räumt die MA 48 nicht, dafür sind die Anrainerinnen und Anrainer verantwortlich. Die Stadt ist dort selbst Anrainerin, wo sie Eigentümerin ist, bei rund 488.000 Laufmetern Gehsteigen und Stiegen.

Schnee vom Schneepflug

Schiebt der Pflug der Straßenverwaltung Schnee auf den bereits geräumten Gehsteig, muss der Anrainer auch diesen Schnee entfernen (VwGH 28.10.1988, 88/18/0314).

Schnee aus Hof und Einfahrt

Schnee aus Häusern oder Grundstücken, etwa aus dem Hof oder der Einfahrt, darf nur mit Bewilligung der Behörde auf die Straße gebracht werden (§ 93 Abs. 6 StVO). Beim Räumen dürfen Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt werden (§ 93 Abs. 3). In Wien darf außerdem Kehrschmutz vom Gehsteig nicht in das Rinnsal gekehrt werden (§ 3 Abs. 2 Gehsteigverordnung).

Wiener Umland: was in Niederösterreich gilt

§ 93 StVO ist Bundesrecht und gilt in Niederösterreich wortgleich, aber nur im Ortsgebiet, also auf dem Straßennetz zwischen den Tafeln „Ortstafel“ und „Ortsende“ (§ 2 Abs. 1 Z 15 StVO). Außerhalb davon gilt § 93 nicht.

Für Gemeindestraßen kann die Gemeinde durch Verordnung die Zeiten einschränken oder die Pflicht auf bestimmte Straßenteile und Breiten beschränken (§ 93 Abs. 4 und § 94d Z 18 StVO). Solche Verordnungen gibt es: Der OGH hatte etwa einen Fall mit einer auf 7 bis 19 Uhr eingeschränkten Räumzeit zu beurteilen (RS0076235). Gehsteigverordnung und Winterdienst-Verordnung gelten nur in Wien. Ob Ihre Gemeinde eigene Regeln erlassen hat, erfahren Sie am Gemeindeamt.

Was HSG dabei übernimmt

HSG räumt und streut im Auftrag, in der Saison vom 1. November bis 15. April von 6 bis 22 Uhr, mit einem Einsatzprotokoll je Haus (Uhrzeit, Foto, Wetter, Maßnahme). Die vertragliche Übernahme der Pflichten nach § 93 Abs. 5 StVO bieten wir nach Bestätigung unserer Versicherung an; bis dahin bleibt die Pflicht bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer. Leistungen und Vertrag beschreibt die Seite Winterdienst Wien.