Der richtige Zeitpunkt ist der Frühherbst. Die üblichen Saisonverträge laufen vom 1. November bis 15. April. In den elf ausgewerteten Wintern 2015/16 bis 2025/26 lag der früheste Tag mit mindestens 1 cm Neuschnee ab 1. November an der Wetterstation Wien Hohe Warte am 19. November (2018), in Berndorf (337 m, Bezirk Baden) am 10. November (2016). Den Oktober haben wir nicht ausgewertet. Entscheidend ist der Vertragstext: Nur wer die Pflichten durch Vertrag übernimmt, tritt nach § 93 Abs. 5 StVO an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Wann Sie den Winterdienst beauftragen sollten

Vor Saisonbeginn muss die Firma die Flächen besichtigen, einen Plan erstellen und das Haus in ihre Einsatzplanung aufnehmen. Wer erst nach dem ersten Schneefall sucht, bleibt bis zum Vertragsbeginn selbst verpflichtet (§ 93 Abs. 1 StVO). Vom Anrainer wird verlangt, dass er entweder einen geeigneten Dritten beauftragt oder selbst in der Lage ist, die Pflichten zu erfüllen (OGH RS0030214).

Schnee im November kommt vor: In den elf ausgewerteten Wintern gab es an der Hohen Warte zusammen 8 Schneetage (mindestens 1 cm Neuschnee) im November, in Berndorf 12. Am Ende der Saison ist das Bild anders. Zwischen 16. und 30. April gab es an der Hohen Warte in elf Jahren keinen Schneetag, in Berndorf 3. Für höher gelegene Objekte im Umland kann deshalb eine Verlängerung über den 15. April hinaus sinnvoll sein. Die Zahlen stehen im Artikel Räum- und Streutage in Wien.

Was in den Vertrag gehört

Flächen mit Plan oder Foto

Beschreiben Sie jede Fläche so, dass kein Zweifel bleibt: Gehsteig mit Laufmetern und Breite, Stiegen, Hauszugänge, Einfahrten, Hof, Müllplatz und Parkplatz. Ein Plan oder ein Foto mit eingezeichneten Flächen verhindert Streit im Schadensfall. In Wien gibt die Gehsteigverordnung die Breite vor: Gehsteige bis 1,50 m sind ganz zu räumen, breitere zu zwei Dritteln, mindestens aber 1,50 m, an Kreuzungen, Schutzwegen und Haltestellen in voller Breite (§ 1 Abs. 1 und 2).

Innenwege einer Wohnanlage fallen nicht unter § 93 StVO (OGH RS0124736). Räumen müssen sie trotzdem die Grundeigentümer, sagt die Stadt Wien. Sie gehören deshalb ausdrücklich in den Vertrag.

Übernahme der Pflichten nach § 93 Abs. 5 StVO

Kern des Vertrags ist die Übernahme der Pflichten. Wer sie durch Vertrag übernimmt, tritt an die Stelle des Eigentümers (§ 93 Abs. 5 StVO), und zwar auch zivilrechtlich (OGH RS0023328).

„so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers“

§ 93 Abs. 5 StVO 1960

Die Stadt Wien empfiehlt, im Vertrag ausdrücklich zu regeln, dass die Firma die Pflichten aus § 93 StVO, aus der Gehsteigverordnung und aus der Winterdienst-Verordnung samt Einkehrpflicht übernimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma, die dem widersprechen, sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Das hat Folgen für die Strafen: Ist das Streuen oder das Einkehren zur Gänze an die Firma übertragen, ist nur sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich; bei teilweiser Übertragung bleibt es beim Eigentümer (§ 10 Abs. 2 Winterdienst-Verordnung). Den Vertrag müssen Sie der Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 10 Abs. 3).

Schneewächten und Eis am Dach (§ 93 Abs. 2 StVO) können ebenfalls übertragen werden, weil § 93 Abs. 5 die Absätze 1 bis 3 erfasst. Soll die Firma das Dach übernehmen, muss das ausdrücklich im Vertrag stehen.

Teilweise Übertragung

Auch eine nur teilweise Übertragung ist möglich (OGH RS0121975), etwa nur für den Gehsteig, während Stiegen und Hof bei der Hausbetreuung bleiben. Dann muss der Vertrag genau sagen, wer welche Fläche betreut. Für die Pflichten aus der Winterdienst-Verordnung bleibt der Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit Streuen oder Einkehren nicht zur Gänze übertragen sind.

Einsatzzeiten und Umlauf

Der Vertrag sollte das Zeitfenster von 6 bis 22 Uhr nennen (§ 93 Abs. 1 StVO) und sagen, wie oft nachgeräumt wird. Die MA 48 empfiehlt Umlaufzeiten von höchstens vier Stunden. Das ist eine Empfehlung, keine Rechtspflicht; die Gerichte stellen auf Verkehrsbedürfnis und Zumutbarkeit im Einzelfall ab (OGH RS0023277).

Streumittel und Einkehren

Legen Sie fest, womit gestreut wird. In Wien ist Salz auf Gehsteigen im Umkreis von 10 m um unversiegelte Flächen verboten, vorbeugendes Streuen ist auf öffentlichen Verkehrsflächen verboten, und Splitt muss 2 bis 8 mm Korngröße haben (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Winterdienst-Verordnung). Für Innenwege und Höfe einer Wohnanlage gilt die Verordnung nicht (§ 1 Abs. 1, OGH 2 Ob 116/20b). Eingekehrt wird, sobald der Splitt nicht mehr nötig ist; einen Stichtag gibt es nicht (§ 8 Abs. 2). Der Vertrag sollte deshalb Zwischenkehrungen und die Endkehrung regeln. Einzelheiten stehen im Artikel Streusalz und Splitt in Wien.

Einsatzprotokoll

Vereinbaren Sie ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit, Fläche, Maßnahme und Streumittel, und dass Sie es auf Anfrage bekommen. Im Schadensfall muss der Pflichtige beweisen, dass der Schaden auch ohne die Übertretung eingetreten wäre (OGH RS0027561). Das Protokoll zeigt, wann gearbeitet wurde.

Vertragsart und Vertragspartner

Welche Vertragsart vorliegt, legt das Gesetz nicht fest; maßgeblich ist der Vertrag. In einer Entscheidung zum Haftungsprivileg nach § 333 ASVG hat der OGH den Winterdienst einer beauftragten Firma als werkvertragliche Leistungspflicht behandelt (2 Ob 33/13m). In einem Haus mit Wohnungseigentum ist die Eigentümergemeinschaft Vertragspartnerin (§ 18 Abs. 1 WEG 2002), die Hausverwaltung vertritt sie nach außen (§ 20 Abs. 1).

Checkliste für den Winterdienstvertrag

  1. Vertragsparteien und Adresse; bei Wohnungseigentum die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung.
  2. Alle Flächen mit Laufmetern, Breite und Plan oder Foto, auch Stiegen, Zugänge, Einfahrten, Hof und Innenwege.
  3. Saisonbeginn und Saisonende, etwa 1. November bis 15. April, und was bei Schnee davor oder danach gilt.
  4. Ausdrückliche Übernahme der Pflichten nach § 93 Abs. 5 StVO, der Gehsteigverordnung und der Winterdienst-Verordnung samt Einkehrpflicht.
  5. Ob auch Schneewächten und Eis am Dach (§ 93 Abs. 2 StVO) übernommen werden.
  6. Ausschluss von AGB der Firma, die diesen Vereinbarungen widersprechen.
  7. Zeitfenster 6 bis 22 Uhr und Umlaufzeit, etwa die von der MA 48 empfohlenen höchstens vier Stunden.
  8. Streumittel (Splitt 2 bis 8 mm, Salz nur, wo es erlaubt ist), Zwischenkehrungen und Endkehrung.
  9. Einsatzprotokoll mit Uhrzeit, Maßnahme und Streumittel, Herausgabe auf Anfrage und Aufbewahrungsdauer.
  10. Ansprechpartner und Erreichbarkeit im Winter.
  11. Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung der Firma.
  12. Preis netto und brutto, Preisanpassung, Laufzeit, Verlängerung und Kündigung.
  13. Vertrag griffbereit ablegen, weil ihn die Behörde verlangen kann (§ 10 Abs. 3 Winterdienst-Verordnung).

Was diese Leistungen am Markt kosten, steht im Artikel Was kostet Winterdienst in Wien?.

Was HSG dabei übernimmt

HSG besichtigt das Objekt und schickt ein schriftliches Angebot mit Leistungsverzeichnis, in dem die Flächen stehen. Der Saisonvertrag läuft vom 1. November bis 15. April, geräumt und gestreut wird im Auftrag von 6 bis 22 Uhr, in der Regel mit Splitt, mit Einsatzprotokoll je Haus. Die vertragliche Übernahme der Pflichten nach § 93 Abs. 5 StVO bieten wir nach Bestätigung unserer Versicherung an; bis dahin bleibt die Pflicht bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer. Mehr auf der Seite Winterdienst Wien.