Auch bei sorgfältiger Arbeit kann es vorkommen, dass nach einer Montage etwas nicht passt: eine Schranktür schließt nicht sauber, ein Regal steht nicht ganz gerade, oder ein geliefertes Möbelteil war von Anfang an beschädigt. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welche Rechte Kundinnen und Kunden in Österreich grundsätzlich haben. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten allgemeinen Grundlagen zusammen.

Gewährleistung in Österreich – die Grundlagen

Nach österreichischem Recht besteht bei Kauf- und Werkverträgen grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungspflicht. Für bewegliche Sachen und die meisten Dienst- beziehungsweise Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel zwei Jahre ab Übergabe beziehungsweise Fertigstellung. Innerhalb dieser Frist kann ein Mangel grundsätzlich geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei die sogenannte Beweislastumkehr: Tritt ein Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war – die Kundschaft muss das also nicht extra beweisen. Erst nach Ablauf dieser zwölf Monate liegt die Beweislast bei der Kundin oder dem Kunden, die oder der dann nachweisen müsste, dass der Mangel schon ursprünglich bestand und nicht erst durch spätere Nutzung entstanden ist.

Von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden ist eine freiwillige Herstellergarantie, wie sie manche Möbelhäuser oder Hersteller zusätzlich anbieten. Eine solche Garantie kann eigene, teils großzügigere oder auch andere Bedingungen enthalten, ersetzt aber nicht die gesetzliche Gewährleistung – beide Ansprüche können grundsätzlich nebeneinander bestehen.

Was tun bei einem Mangel? Die Mängelrüge

Fällt ein Mangel auf, empfiehlt es sich, diesen möglichst genau zu dokumentieren – etwa mit Fotos und einer kurzen schriftlichen Beschreibung, wann und wie der Mangel bemerkt wurde. Anschließend sollte der Anbieter zeitnah informiert werden. Diese sogenannte Mängelrüge ist idealerweise schriftlich, etwa per E-Mail, damit sie im Zweifel nachvollziehbar bleibt.

Grundsätzlich hat der Anbieter zunächst das Recht auf Verbesserung – also die Möglichkeit, den Mangel zu beheben, bevor andere Ansprüche wie eine Preisminderung geltend gemacht werden können. Dieses „Recht auf zweite Chance" ist ein zentraler Grundsatz des österreichischen Gewährleistungsrechts.

Ihre Möglichkeiten im Überblick

Je nach Situation stehen grundsätzlich folgende Optionen zur Verfügung, die in dieser Reihenfolge zu prüfen sind:

  • Verbesserung (Nachbesserung): der Mangel wird behoben – das primäre Recht der Kundschaft
  • Austausch: wenn eine Verbesserung nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist
  • Preisminderung: wenn Verbesserung oder Austausch fehlschlagen, unmöglich oder unzumutbar sind
  • Wandlung (Rücktritt vom Vertrag): nur bei erheblichen Mängeln und wenn die vorherigen Optionen ausgeschöpft oder nicht zumutbar sind

Bei HSG Montage & Hausbetreuung gilt: Wird nach einer Montage ein Mangel festgestellt, freuen wir uns über eine möglichst rasche und genaue Rückmeldung über unser Kontaktformular – am besten mit Fotos und einer kurzen Beschreibung, damit wir die Situation nachvollziehen und gemeinsam eine Lösung finden können.

Mangel am Möbelstück oder Mangel an der Montage?

In der Praxis ist es hilfreich, zu unterscheiden, woher ein Mangel stammt. Handelt es sich um einen Produktionsfehler am Möbelstück selbst – etwa eine beschädigte Platte oder fehlerhafte Beschläge ab Werk –, richten sich Ansprüche in erster Linie an den Verkäufer beziehungsweise Hersteller des Möbelstücks, bei dem das Produkt gekauft wurde. Geht es dagegen um einen Mangel, der im Zuge der Montage entstanden ist – etwa eine Schranktür, die nach dem Aufbau nicht richtig schließt, oder eine Befestigung, die nicht ordnungsgemäß sitzt –, betrifft das die erbrachte Werkleistung des Montagebetriebs, und die entsprechenden Gewährleistungsrechte richten sich gegen diesen. Wer unsicher ist, woher ein Mangel stammt, sollte ihn zunächst genau dokumentieren; oft lässt sich die Ursache erst bei näherer Betrachtung vor Ort klären.

Auch die Frist, innerhalb derer ein Mangel gemeldet werden sollte, verdient Beachtung: Auch wenn es innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist grundsätzlich keine gesetzlich fix vorgeschriebene Frist für die Mängelrüge selbst gibt, empfiehlt es sich in der Praxis, einen erkannten Mangel möglichst zeitnah zu melden. Wer einen Mangel über längere Zeit unbeachtet lässt, könnte es im Streitfall schwerer haben, glaubhaft zu machen, dass der Mangel tatsächlich von Anfang an bestand und nicht erst später durch Nutzung entstanden ist.

Dies ist keine Rechtsberatung. Der obenstehende Überblick beschreibt allgemeine Grundlagen des österreichischen Gewährleistungsrechts und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Arbeiterkammer beziehungsweise den Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Zuletzt aktualisiert: 4. August 2026

Fragen zu Ihrer Montage?

Melden Sie sich bei uns – wir kümmern uns rasch um Ihr Anliegen.

Jetzt Angebot anfordern